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Pflichtteilklausel im Berliner Testament

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Ohne besondere Anhaltspunkte kann eine Pflichtteilklausel, die den überlebenden Ehegatten schützen soll, nicht als Strafklausel für Streitigkeiten der Miterben nach dem letzten Erbfall angesehen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 10.08.1941 die Ehe geschlossen, aus der die Beteiligten zu 1) - 3) hervorgegangen sind. Am 23. März 1988 haben die Eheleute ein gemeinsames notarielles Testament errichtet, das u.a. folgenden Wortlaut hat:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Der Längstlebende von uns soll den Vorversterbenden beerben und in der Verfügung über sein Vermögen, sowie über das Ererbte völlig frei sein.

Der Längstlebende von uns soll insbesondere auch das Recht haben, nach dem Tode des Erstversterbenden erneut anderweitig zu testieren.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so sollen hinter dem Längstlebenden unsere 3 Kinder Erben sein, nach Maßgabe nachstehender Teilungsanordnung:“

„Wer sich unserem Willen nicht fügt oder dieses Testament anficht oder seinen Pflichtteil, bzw. Ergänzungspflichtteil verlangt, soll hinter jedem von uns auf den Pflichtteil gesetzt sein, also nicht lediglich hinter dem Erstversterbenden.

Bei der Berechnung des Pflichtteils soll dem Betreffenden alles angerechnet werden, was er zu Lebzeiten bereits von uns erhalten hat. Damit dürfte alsdann bereits durch diese Vorempfänge der Pflichtteil voll erfüllt sein.“

Der Ehemann der Erblasserin ist am 25.06.1991, die Erblasserin am 28.08.1997 verstorben.

Mit einer Klageschrift vom 21.03.2000 haben die Beteiligten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.04.1998 dem Landgericht Frankfurt am Main erklärt, sie machten Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend und hätten sich entschlossen, das Erbe nach der Mutter nicht anzutreten. Für diesen Rechtsstreit ist am 22.05.2000 das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs angeordnet worden.

Am 03.11.2000 hat der Beteiligte zu 2) einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin gestellt, der die Beteiligten zu 1) - 3) als Miterben zu 1/3 ausweist.

Er hat dabei ausgeführt, der Einzelrichter in dem genannten Zivilrechtsstreit habe die Pflichtteilsstrafklausel in dem gemeinschaftlichen Testament für unwirksam gehalten.

Das Amtsgericht hat angekündigt, dass es den beantragten Erbschein erlassen werde. Gegen diesen Vorbescheid hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht durch Beschluss vom 24.08.2001 zurückgewiesen worden ist.

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