Grundsätzlich gilt, dass ein
Testament auch unterschrieben werden muss, damit es wirksam ist.
Im Ausnahmefall kann aber auch eine Oberschrift zulässig sein. So auch im vorliegenden Fall, bei dem ein gemeinschaftliches Testament mit den Namenszügen der Erblasser überschrieben wurde.
Der handschriftliche Text nahm nahezu die gesamte Seite ein und war von drei Zeugen unterschrieben worden. Für die Unterschriften der beiden Testierenden war aber kein Platz mehr.
Deshalb wurde über dem Text unterschrieben. In diesem Fall war aufgrund des Platzmangels auszuschließen, dass nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. Die Oberschriften konnten daher als wirksame Unterschriften anerkannt werden, das Testament war formwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das
gemeinschaftliche Testament, mit dem die Eheleute sich „gegenseitig als allein Erbe“ eingesetzt und ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben je „zur Hälfte“ bestimmt haben, ist von den Eheleuten formwirksam errichtet worden, indem die Ehefrau das „Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet (§ 2247 Abs. 1 BGB) und der Ehemann „die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet“ hat (§ 2267 Satz 1 BGB).
Nach dem Gesamtbild der von ihnen angefertigten Testamentsurkunde sind die Unterzeichnungen durch die Testierenden eingangs der Urkunde oberhalb der Verfügungen von Todes wegen als Unterschriften im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen.
Die Ehefrau, die dem Schriftbild nach den gesamten Text in einheitlichem Erscheinungsbild ohne äußere Mängel wie Durchstreichungen oder Einschaltungen geschrieben hat, musste nach ihrem Konzept der Urkunde eingangs unterschreiben.
Nach dem Text des Testamentes und dem für die Unterschriften der drei Zeugen, der Beteiligten zu 1 und 2 sowie J. S., vorgefertigten Zeilen war die mit dem Testament beschriebene Vorderseite des Blattes Papier voll und ermöglichte keine weitere Unterschrift durch die Testierenden mehr.
Der Ehemann hat erst abgezeichnet, als seine Frau das Testament vollständig errichtet hatte. Dieses zeigt sowohl die Verwendung des anderen Schreibstifts durch ihn, den auch die Beteiligte zu 2 für ihre Unterschrift benutzt hat, als auch die Unterschriftsleistung neben dem von der Ehefrau geschriebenen Namen des Erblassers, weil auf der für das Testament allein verwendeten Vorderseite des Blattes ansonsten kein Platz mehr für die Unterschrift des Erblassers war.