Vorliegend ging es um einen Vertrag, den Vater und Sohn über eine Grundstücksübertragung und Verzicht auf den Pflichtteil abgeschlossen hatten. Dieser kann bei nicht wirksam beurkundetem Verzicht unwirksam sein. Hier hatte der Sohn bei der notariellen Vertragsbeurkundung als Vertreter ohne Vertretungsmacht und Genehmigung sich vorbehaltend gehandelt.
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