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Hartz-IV-Leistungen - Erbe haftet für Rückzahlungen!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verstorbene Hartz-IV-Leistungen bezogen, obwohl er über ein Vermögen von 22.000 Euro verfügte, welches als Schonvermögen für die Altersvorsorge unangetastet blieb. Kurze Zeit später verstarb der Leistungsbezieher und seine Tochter wurde als Alleinerbin zur Rückzahlung der Hartz-IV-Leistungen herangezogen - zu Recht, so das Gericht. Erben haften bis zu zehn Jahre für die an den Erblasser erbrachten Sozialleistungen. Nur wenn die Erbin ihren Vater vor seinem Tod gepflegt hätte, wäre ein Schonbetrag von 15.500 Euro in Abzug zu bringen.


SG Berlin, 24.05.2011 - Az: S 149 AS 21300/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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