Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB 6 ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe für die Heirat insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.
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SG Berlin, 11.09.2017 - Az: S 11 R 1839/16
ECLI:DE:SGBE:2017:0911.S11R1839.16.00
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