Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Nachtrag zum Testament auch dann gültig ist, wenn er nur mit zwei Großbuchstaben unterzeichnet wurde. Grundsätzlich muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wobei eine Unterschrift die nicht Vor- und Nachnamen enthält, dann ausreicht, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Somit können auch die Initialen des Erblassers zulässig sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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