Auch durch eine wirksame Erbausschlagung entfällt die Gebührenpflicht für eine von dieser Person veranlasste Bestattung nicht, wenn mit dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung entsprechende (mündliche) Verträge abgeschlossen wurden und die Person nach den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Bestattung eines nahen Angehörigen war.
Die Erstattung der Kosten kann jedoch von dem oder den nach der Ausschlagung nachrückenden Erben verlangt werden.
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