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Erfolgsunabhängiger Honoraranspruch eines Erbenermittlers?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Schließen ein Erbenermittler und ein vermeintlicher Erbe eine Honorarvereinbarung ab, nach der von einem "zufallenden Vermögensanteil" ein Honorar beglichen werden soll, so kann es sich nur um einen rechtmäßig zufallenden Vermögensteil handeln, der auch dauerhaft behalten werden darf.

Ein erfolgsunabhängiger Honoraranspruch besteht nicht.

Stellt sich nach Zahlung des Honorars heraus, dass die Auftraggeber nicht die rechtmäßigen Erben sind, ist das Honorar an sie zurückzuzahlen.


KG, 27.11.2008 - Az: 12 U 38/08

ECLI:DE:KG:2008:1127.12U38.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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