Im vorliegenden Fall wies das Gericht den Antrag eines Nachlasspflegers, ihm mehr als 200.000 € für seine Tätigkeiten zu bezahlen, zurück. Der Nachlasspfleger hatte nämlich 419.617,35 € aus dem Nachlass auf eigene Konten umgeleitet. Dadurch waren die Vergütungsansprüche verwirkt.
Es konnte hier dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit vom Umfang und den gegebenen Schwierigkeiten - was eher nahe liegt - grundsätzlich einen Vergütungsanspruch rechtfertigt. Ein Vergütungsanspruch war jedenfalls ausgeschlossen.
Denn es besteht grundsätzlich bei feststehender Untreue kein Anspruch des Pflegers, weil er verwirkt ist.
Dahingestellt bleiben konnte, ob bei Untreue eines Nachlasspflegers überhaupt noch ein Vergütungsanspruch besteht, oder ob der Tatbestand der Untreue lediglich bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Auch wenn man der zweiten Auffassung folgen sollte, führt dies zum Ausschluss des geltend gemachten Vergütungsanspruches.
Grundsätzlich führt ein ehrenamtlicher Pfleger die Nachlasspflegschaft unentgeltlich, §§1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Gleichwohl kann dem Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigen, §1836 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für die Bewilligung sind dabei Umfang oder Schwierigkeiten der Geschäfte. Sie müssen über das hinausgehen, was üblicherweise ohne Vergütung verlangt werden kann und ein solches Maß erreicht haben, dass von dem Nachlasspfleger billigerweise nicht mehr erwartet werden kann, die Nachlasspflegschaft unentgeltlich zu leisten.Es konnte hier dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit vom Umfang und den gegebenen Schwierigkeiten - was eher nahe liegt - grundsätzlich einen Vergütungsanspruch rechtfertigt. Ein Vergütungsanspruch war jedenfalls ausgeschlossen.
Denn es besteht grundsätzlich bei feststehender Untreue kein Anspruch des Pflegers, weil er verwirkt ist.
Dahingestellt bleiben konnte, ob bei Untreue eines Nachlasspflegers überhaupt noch ein Vergütungsanspruch besteht, oder ob der Tatbestand der Untreue lediglich bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Auch wenn man der zweiten Auffassung folgen sollte, führt dies zum Ausschluss des geltend gemachten Vergütungsanspruches.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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