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Kann der Erbe die Haftung auf das Ererbte beschränken?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Erbe kann die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn diese im Vollstreckungstitel vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Pflicht zum Titelvorbehalt setzt voraus, dass der Erbe tatsächlich die Möglichkeit hatte, einen entsprechenden Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen.

Wurde der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst erwirkt, kann sich der Erbe auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Titel auf die Haftungsbeschränkung berufen. In solchen Fällen hatte der Erbe zum Zeitpunkt der Titelerteilung keinerlei Einfluss auf dessen Ausgestaltung, da der Titel gegen den Erblasser als eigenständige Person erging. Die nachträgliche Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung ist daher zulässig und führt dazu, dass die Zwangsvollstreckung nur in den Nachlass erfolgen darf.

Auch im Rahmen der Titelumschreibung nach § 727 ZPO besteht nicht zwingend die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung eintragen zu lassen. Die Umschreibung dokumentiert lediglich die Rechtsnachfolge, eröffnet dem Erben aber nicht ohne weiteres die Möglichkeit, materiell-rechtliche Einwendungen bereits in den Titel aufnehmen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung - wie etwa die Anordnung der Nachlassverwaltung - noch gar nicht vorlagen.

Die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung führt dazu, dass eine Zwangsvollstreckung in das eigene, nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Erben unzulässig ist. Der Erbe kann gegen eine solche Vollstreckungsmaßnahme im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 785 ZPO vorgehen. Entscheidend ist, dass die formale Anforderung des § 780 Abs. 1 ZPO zurücktritt, wenn dem Erben die Möglichkeit zur Eintragung eines Haftungsvorbehalts objektiv nicht zur Verfügung stand.


LG Coburg, 22.10.2008 - Az: 11 O 380/08

ECLI:DE:LGCOBUR:2008:1022.11O380.08.0A

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiPatrizia Klein

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