Wurde ausdrücklich und wirksam auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, so steht dem Betroffenen auch kein Pflichtteilergänzungsanspruch zu. Der Umstand, dass ein irrtumsfrei erklärter und auch gewollter Erbverzicht nicht gewollte Nebenfolgen hat, führt nicht dazu, dass dem Betroffenen ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums zusteht.
LG Coburg, 03.09.2008 - Az: 21 O 295/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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