Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.
Die Annahme der Erbschaft steht dem Eintritt der auflösenden Bedingung ebenfalls nicht entgegen.
Soweit es um die Annahme als solche geht, folgt dies bereits aus § 2075 BGB, der eine auflösende Bedingung für letztwillige Zuwendungen ausdrücklich vorsieht. Mit Bedingungseintritt entfällt die Erbenstellung, und zwar unabhängig davon, ob die Annahme der Erbschaft nach § 1954 BGB anfechtbar war. Beides hat nichts miteinander zu tun.
Die Annahme der Erbschaft steht dem Eintritt der auflösenden Bedingung ebenfalls nicht entgegen.
Soweit es um die Annahme als solche geht, folgt dies bereits aus § 2075 BGB, der eine auflösende Bedingung für letztwillige Zuwendungen ausdrücklich vorsieht. Mit Bedingungseintritt entfällt die Erbenstellung, und zwar unabhängig davon, ob die Annahme der Erbschaft nach § 1954 BGB anfechtbar war. Beides hat nichts miteinander zu tun.
BGH, 12.07.2006 - Az: IV ZR 298/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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