Ist ein Testament undatiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, so muß derjenige, der Rechte aus dem Testament in Anspruch nehmen will, die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung beweisen, wenn feststeht, daß der Erblasser während des in Frage kommenden Zeitraums irgendwann testierunfähig war.
OLG Jena, 04.05.2005 - Az: 9 W 612/04
ECLI:DE:OLGTH:2005:0504.9W612.04.0A
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