Im vorliegenden Fall war eine Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters eingetreten.
Ein Miterbe hatte nun sämtliche Schlüssel dem Vermieter übergeben, nachdem dieser hierzu aufgefordert hatte, um Renovierungsarbeiten vornehmen zu lassen.
Mit der Entgegennahme der Schlüssel mußte der Vermieter jedoch nicht davon ausgehen, dass das Mietverhältnis hierdurch beendet werden sollte.
Da das Grundstück in erheblichen Maße vermüllt war (Sperrmüll, Stroh, Lebensmittel und anderer Unrat), bestand nach § 1004 BGB die Verpflichtung des Mieters, den auf dem Grundstück befindlichen Sperrmüll zu beseitigen. Aufgrund der Gesundheitsgefahr für die übrigen Bewohner, die von in der Wohnung gelagerten Lebensmitteln und Stroh ausging (Ungeziefer), was bereits vom Vermieter abgemahnt worden war, bestand an der entsprechenden Entfernung öffentliches Interesse.
Da die Erben den Mietvertrag nicht gekündigt hatten, traten sie in die entsprechenden Rechtspflichten ein - der Erbe mußte daher die entstandenen Kosten i.H.v. gut 4.500 € übernehmen.
AG Wiesloch, 10.09.2003 - Az: 3 C 16/03
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