Ist eine andere Person als der Alleinerbe als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung genannt, so hat der Alleinerbe keinen Anspruch auf deren Auszahlung.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer „blind“ unterschrieben wurde und im Versicherungsschein der Bezugsberechtigte nicht eigens aufgeführt wurde.
Die Bestimmung einer bezugsberechtigten Person in einem Lebensversicherungsvertrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Sie wird mit Eingang beim Versicherer wirksam und bedarf weder der Zustimmung des Versicherers noch einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Ist eine Person wirksam als Bezugsberechtigte bestimmt, steht ihr mit dem Tod des Versicherungsnehmers das Recht auf die Versicherungsleistung zu - unabhängig davon, wer erbrechtlich als Alleinerbe berufen ist.
Die Wirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung hängt nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer das Antragsformular tatsächlich gelesen hat. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO gilt bei einer Urkunde, deren Namensunterschrift echt ist, die Vermutung, dass auch der über der Unterschrift stehende Text vom Aussteller stammt oder mit seinem Willen dort steht. Diese Vermutung gilt ausdrücklich auch bei einer sogenannten Blankounterschrift sowie bei einem ungelesenen Unterzeichnen. Wer vorbehaltlos unterschreibt, ohne vom Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen, unterwirft sich grundsätzlich der darin ausgedrückten Erklärung. Der Gegenbeweis nach § 292 ZPO, dass der Text nicht durch die Unterschrift gedeckt sei, ist zwar zulässig, muss jedoch konkret geführt werden. Die bloße Behauptung, eine nachträgliche Einfügung sei möglich, genügt hierfür nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer „blind“ unterschrieben wurde und im Versicherungsschein der Bezugsberechtigte nicht eigens aufgeführt wurde.
Die Bestimmung einer bezugsberechtigten Person in einem Lebensversicherungsvertrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Sie wird mit Eingang beim Versicherer wirksam und bedarf weder der Zustimmung des Versicherers noch einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Ist eine Person wirksam als Bezugsberechtigte bestimmt, steht ihr mit dem Tod des Versicherungsnehmers das Recht auf die Versicherungsleistung zu - unabhängig davon, wer erbrechtlich als Alleinerbe berufen ist.
Die Wirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung hängt nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer das Antragsformular tatsächlich gelesen hat. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO gilt bei einer Urkunde, deren Namensunterschrift echt ist, die Vermutung, dass auch der über der Unterschrift stehende Text vom Aussteller stammt oder mit seinem Willen dort steht. Diese Vermutung gilt ausdrücklich auch bei einer sogenannten Blankounterschrift sowie bei einem ungelesenen Unterzeichnen. Wer vorbehaltlos unterschreibt, ohne vom Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen, unterwirft sich grundsätzlich der darin ausgedrückten Erklärung. Der Gegenbeweis nach § 292 ZPO, dass der Text nicht durch die Unterschrift gedeckt sei, ist zwar zulässig, muss jedoch konkret geführt werden. Die bloße Behauptung, eine nachträgliche Einfügung sei möglich, genügt hierfür nicht.
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