Die Auslegungsvorschrift, nach der ein Erbe im Zweifel, ob dieser Ersatz- oder Nacherbe ist, als Ersatzerbe gilt, kommt bei einem Vermächtnis über ein Grundstück nur in Betracht, wenn alle Testamentsauslegungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und dennoch ernsthafte Zweifel darüber bestehen, ob der Betroffene als Ersatz- oder Nachvermächtnisnehmer eingesetzt wurde.
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