Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes ist ausschließlich nach dem Einkommen des Kindes zu beurteilen, wenn dieses ebenso wie sein Ehegatte sein Einkommen vollständig für den Familienunterhalt verwendet.
In diesem Zusammenhang kommt eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehalts unter Berücksichtigung des finanziellen Vorteils aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Ehegatten in Betracht.
Da kein Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten besteht, ist das Kind nicht verpflichtet, einen Teil seines eigenen Einkommens in Höhe eines fiktiven Taschengeldes ohne Beachtung des angemessenen Selbstbehalts für den Elternunterhalts einzusetzen.
In diesem Zusammenhang kommt eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehalts unter Berücksichtigung des finanziellen Vorteils aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Ehegatten in Betracht.
Da kein Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten besteht, ist das Kind nicht verpflichtet, einen Teil seines eigenen Einkommens in Höhe eines fiktiven Taschengeldes ohne Beachtung des angemessenen Selbstbehalts für den Elternunterhalts einzusetzen.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes führte das Gericht aus:
Da dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, seinen Beitrag zum Familienunterhalt bis zur Höhe des ihm zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalts, der nicht identisch ist mit seinem Anteil am Familienunterhalt, zu reduzieren, ist die Höhe des Familienunterhalts letztlich allein von Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Familienunterhalts Unterhaltspflichten bestehen, die den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen belasten bzw. entlasten.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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