Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.249 Anfragen

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Vermögensstamm muss nicht für Elternunterhalt geopfert werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Unterhaltsschuldner sind zwar grundsätzlich verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung von Unterhaltsansprüchen der Eltern einzusetzen. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann jedoch nicht verlangt werden, wenn dies den Unterhaltspflichtigen von Mitteln abschneiden würde, die er zur Sicherung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs in der Zukunft benötigt. Maßgeblich ist eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung zukünftiger Risiken und Bedarfe des Unterhaltspflichtigen.

Grundsatz: Vermögenseinsatz im Elternunterhalt

Im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt der Grundsatz, dass Unterhaltspflichtige nicht nur ihr laufendes Einkommen, sondern auch den Stamm ihres Vermögens zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen einzusetzen haben. Für den Elternunterhalt besteht - anders als beim Geschiedenenunterhalt (§ 1581 Satz 2 BGB) - keine gesetzliche Billigkeitsgrenze für den Vermögenseinsatz. Dies kann dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen Eltern strenger haftet als gegenüber seinem Ehegatten, obwohl Eltern im Unterhaltsrang hinter dem Ehegatten zurückstehen.

Ausnahme: Schutz des eigenen Lebensbedarfs und zukünftiger Bedarfe

Die Verwertung des Vermögensstamms kann nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von Mitteln abschnitte, die er zur Erfüllung anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählt ausdrücklich die Bildung von Rücklagen zur Sicherstellung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs in der Zukunft. Die Absicherung der eigenen Existenz und vorrangiger Verpflichtungen sowie eine Vermögensverwertung nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen Handelns gehen dem Unterhaltsanspruch vor.

Bemessung des Schonvermögens: Keine einheitliche Rechtslage

Wie hoch das sogenannte Schonvermögen - also der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Vermögensanteil - anzusetzen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Die Sozialhilfeträger wenden hierzu divergierende Maßstäbe an, wie der erhebliche Unterschied zwischen einem Schonvermögen von 22.000,00 DM (nach der Berechnung des Landschaftsverbandes Rheinland) und 150.000,00 DM (nach den Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz) verdeutlicht. Diese Bandbreite zeigt, dass ein allgemein gültiger Schwellenwert gesetzlich nicht normiert ist und stets eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung erforderlich ist.

Maßgebliche Abwägungskriterien im Einzelfall

Bei der Beurteilung, ob eine Vermögensverwertung zumutbar ist, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zunächst ist entscheidend, ob das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zusammen mit sonstigen Einkünften kaum mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt und den des Ehegatten abdeckt. Darüber hinaus sind absehbare künftige Einkommenseinbußen - etwa durch Aufgabe einer Nebentätigkeit im Alter - zu berücksichtigen. Ebenso sind künftige Aufwendungen für die Instandhaltung eines selbstgenutzten Eigenheims sowie die Notwendigkeit, das eigene Kraftfahrzeug zu ersetzen, einzubeziehen, sofern der angemessene Selbstbehalt keine entsprechenden Rücklagen ermöglicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige selbst im Alter auf Vermögensrücklagen für eigene Pflegebedarfe angewiesen sein kann.

Vorliegend - bei einem Sparvermögen von ca. 58.524,00 DM (entspricht anteilig ca. 24.000,00 Euro für den Unterhaltspflichtigen nach Abzug des hälftigen Anteils der Ehefrau) - wurde eine Verwertungsverpflichtung verneint, da sämtliche dieser Gesichtspunkte gegen eine Zumutbarkeit sprachen.

Unbilligkeit einer sofortigen Vermögensverwertung bis zur Opfergrenze

Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zumutbar, den Unterhaltspflichtigen bei einer auf unabsehbare Zeit bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil dazu zu zwingen, sich sofort bis zur - vom jeweiligen Sozialhilfeträger angesetzten - Opfergrenze seines Vermögens zu entäußern und danach zur Unterhaltsleistung dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Sparvermögen typischerweise durch langjährigen Konsumverzicht - etwa über Kapitallebensversicherungen mit Laufzeiten von 12 bis 15 Jahren - angespart wird, was bei der Zumutbarkeitsprüfung angemessen zu würdigen ist.

Verhältnis der Selbstbehalte und freiwillige Zahlungen

Reicht das bereinigte Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen - einschließlich eines anzurechnenden Wohnvorteils bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim - nur geringfügig über dem gemeinsamen angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten hinaus, so wird eine über freiwillig erbrachte Zahlungen hinausgehende Unterhaltsverpflichtung aus laufendem Einkommen bereits dem Grunde nach verneint. Ob dem Unterhaltspflichtigen entsprechend der Empfehlung des 13. Deutschen Familiengerichtstages als angemessener Selbstbehalt 50 % des über den Grundselbstbehalt hinausgehenden Nettoeinkommens zu belassen ist, bleibt offen, wenn der verbleibende Spielraum ohnehin durch freiwillige Zahlungen abgedeckt wird.

Anmerkung AnwaltOnline

Die vorstehenden Grundsätze zur Vermögensverwertung im Rahmen des Elternunterhalts haben durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (in Kraft seit dem 1. Januar 2020) erheblich an praktischer Bedeutung verloren. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII werden unterhaltspflichtige Kinder vom Sozialhilfeträger nur noch in Anspruch genommen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV die Grenze von 100.000 Euro brutto überschreitet. Unterhalb dieser Einkommensgrenze findet ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nicht statt, sodass eine gerichtliche Geltendmachung von Elternunterhalt durch den Träger in der Praxis für die überwiegende Mehrheit der Unterhaltspflichtigen ausscheidet. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nach §§ 1601 ff. BGB besteht dem Grunde nach weiterhin; ihre praktische Durchsetzbarkeit durch Sozialhilfeträger ist jedoch auf einkommensstärkere Unterhaltspflichtige beschränkt.


OLG Köln, 12.06.2002 - Az: 27 UF 194/01

ECLI:DE:OLGK:2002:0612.27UF194.01.00

Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn