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Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge erfordert eine Kommunikationsbasis

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar dient es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind - wie hier - zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat und wenn sich beide um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist allerdings nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern wenn sie kooperationsfähig und -bereit sind und über eine angemessene Kommunikationsbasis verfügen.

Nach dem im zu entscheidenden Fall bei der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck bestanden bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils anderen, dass sie ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausschließen.

Die Mutter machte dem Vater seinen Umgang mit Alkohol und Zigaretten zum Vorwurf. Sie lehnte Kontakte mit ihm aufgrund ihrer negativen Erfahrungen in der Vergangenheit ab. Der Vater „missbrauche“ jeden direkten Kontakt, insbesondere einen solchen unter vier Augen, um sie zu beleidigen, zu bedrohen oder in sonstiger Weise einzuschüchtern. Der Vater macht der Mutter seinerseits Vorhaltungen, soweit es um ihre Einbeziehung von Dritten beim Abholen oder Bringen des gemeinsamen Kindes aus der bzw. in die Kindertagesstätte sowie bei seiner Entgegennahme nach dem Besuchswochenende mit ihm geht. Ferner hat er gegenüber dem Jugendamt geäußert, sein Sohn vermittle den Eindruck, dass es ihm bei der Mutter nicht gut gehe. Diese Befürchtung entbehrt nach den Angaben und Berichten des Jugendamts, der Verfahrensbeiständin und der vom Kind besuchten Kita, jeder Grundlage.

Ferner gab es zwischen den beteiligten Eltern derzeit keine Gesprächsbasis - sie gingen im Wesentlichen „sprachlos“ miteinander um. Eine Kommunikation zwischen ihnen fand praktisch nicht mehr statt.

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