Das Familiengericht muss die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dies ergibt sich aus § 1666 BGB. Dies kann zum teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzug führen.
Sofern es um die Sorgerechtsentziehung der allein sorgeberechtigten Mutter geht, so ist aus diesem Grunde auch der nicht sorgeberechtigte Vater in dem Verfahren hinzugezogen werden. Der Vater hat dann auch das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht.
Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kindesvater allein aufgrund seines Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zusteht, die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung, insbesondere im Falle der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB, durch Einlegung eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen.
Sofern es um die Sorgerechtsentziehung der allein sorgeberechtigten Mutter geht, so ist aus diesem Grunde auch der nicht sorgeberechtigte Vater in dem Verfahren hinzugezogen werden. Der Vater hat dann auch das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kindesvater ist durch das vorliegende Verfahren, das die Prüfung des Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter (§ 1666 BGB) zum Gegenstand hat, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), auch wenn er nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist.Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kindesvater allein aufgrund seines Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zusteht, die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung, insbesondere im Falle der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB, durch Einlegung eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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