Ein Sorgerechtsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn abgewartet werden soll, ob nach der Einsetzung eines Umgangspflegers der Umgang zwischen Vater und Kindern in einer Weise stattfindet, dass eine Gefährdung des Kindeswohls wegen Vereitelung des Umgangs nicht mehr droht. Die Aussetzung kann bis zu dem Zeitpunkt
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KG, 02.09.2010 - Az: 19 WF 132/10
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