Auch der Wille eines 14 Jahre alten Kindes ist nicht entscheidend, wenn dieser objektiv dem Kindeswohl widerspricht. Dies ist im allgemeinen durch ein Sachverständigengutachten festzustellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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