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Kann das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 22 Minuten

Soll das gemeinsame Sorgerecht in einem Teilbereich auf einen Elternteil übertragen werden, so sind bei der Frage, ob dieses dem Kindeswohl am besten entspricht, der Kontinuitätsgrundsatz, die etwaige Bindung an Geschwister und beide Elternteile, der Wille des Kindes (soweit dieser mit dem Kindeswohl vereinbar ist und das Kind zu einer Willensbildung nach Alter und Reife fähig ist) sowie der Förderungsgrundsatz zu beachten.

Im vorliegenden Fall sprach das Gericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und führte detailliert aus:

Der Kontinuitätsgrundsatz ist vorliegend bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ohne Bedeutung. Denn den Kindern bleibt, nachdem auch die Mutter wieder nach S. gezogen ist, ihr gewohntes Umfeld, ihre Schule bzw. Kindertagesstätte und ihr Freundeskreis in jedem Fall erhalten. Auch haben sich die Kinder seit der Trennung der Eltern im Februar 1999 im regelmäßigen Wechsel, zunächst wöchentlich, ab August 1999 bis heute 14-tägig, bei dem einen und bei dem anderen Elternteil aufgehalten und sind von diesem versorgt und betreut worden.

Aufgrund der Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem anderen. Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 13.7.2001 ausgeführt, die Kinder verfügten über tiefgehende emotionale Bindungen an beide Elternteile, die erwidert würden. Auch die Anhörung der Kinder durch den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eines der Kinder einen stärkeren emotionalen Bezug zu einem Elternteil im Vergleich zum anderen hat.

Die Frage der Geschwisterbindung ist vorliegend nicht von Bedeutung, da kein Elternteil beabsichtigt, die beiden Kinder, zwischen denen nach den Angaben des Sachverständigen im Senatstermin vom 9.4.2002 eine sehr innige Bindung besteht, voneinander zu trennen.

Wille und Neigungen der Kinder können bei der Entscheidung keinen Ausschlag geben.

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OLG Brandenburg, 11.04.2002 - Az: 10 UF 13/02

ECLI:DE:OLGBB:2002:0411.10UF13.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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