Bei einem eigenmächtigen Kurzurlaub ins Ausland mit dem Kind eines gemeinsam
sorgeberechtigten Elternteils liegt nicht zwingend eine Kindesentziehung vor. Dies gilt jedoch nur für eine zeitlich begrenzte Verlängerung eines Aufenthalts durch einen Elternteil. Hierbei wird der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht dauerhaft einseitig verändert. Liegt kein gemeinsames Sorgerecht vor, so kann dies durchaus als strafbare Kindesentziehung angesehen werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater die Kinder nicht wie vereinbart am Folgetag zurückgegeben, sondern war mit ihnen für vier Tage nach Spanien geflogen.
Der Straftatbestand der Kindesentziehung gemäß § 235 StGB schützt zwar grundsätzlich auch das Personensorge- und
Umgangsrecht im Verhältnis zwischen den Elternteilen. Anders als im Verhältnis der Eltern zu einem außenstehenden Dritten stellt jedoch nicht jede Beeinträchtigung des Rechts zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer eine Entziehung Minderjähriger dar.
Eine Entziehung eines Kindes durch einen Elternteil ist zu verneinen, wenn dem anderen Elternteil kein Herausgabeanspruch nach
§ 1632 Abs. 1 BGB oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung - beispielsweise im Rahmen des Umgangsrechts gemäß
§ 1684 BGB - zusteht. Ein widerrechtliches Vorenthalten im Sinne des § 1632 BGB scheidet demzufolge regelmäßig dann aus, wenn beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich zusteht.
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