Das Sorgerecht für minderjährige Kinder beinhaltet u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein allein sorgeberechtigter Elternteil darf indes nicht ohne weiteres frei über den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist es nicht zulässig, dass eine sorgeberechtigte Mutter gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern nach Tunesien auswandert, ohne sich mit dem geschiedenen Ehemann und Kindsvater zuvor abgestimmt zu haben.
Da die Mutter sich von ihren Plänen nicht abbringen ließ, wurde ihr vom Gericht das Sorgerecht entzogen. Es wurde dem Vater der Kinder übertragen.
Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung zu Gunsten einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vatrer war nach § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, die nach der Erstentscheidung eingetreten bzw. bekannt geworden sind und die mit jeder Änderung für die Kinder verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, weil die Gefahr weiterer Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder hier nicht anders abgewendet werden konnte.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist es nicht zulässig, dass eine sorgeberechtigte Mutter gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern nach Tunesien auswandert, ohne sich mit dem geschiedenen Ehemann und Kindsvater zuvor abgestimmt zu haben.
Da die Mutter sich von ihren Plänen nicht abbringen ließ, wurde ihr vom Gericht das Sorgerecht entzogen. Es wurde dem Vater der Kinder übertragen.
Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung zu Gunsten einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vatrer war nach § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, die nach der Erstentscheidung eingetreten bzw. bekannt geworden sind und die mit jeder Änderung für die Kinder verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, weil die Gefahr weiterer Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder hier nicht anders abgewendet werden konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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