Für die Übertragung der gesamten
elterlichen Sorge auf einen Elternteil kann auch der Umstand sprechen, dass bei einer Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein und der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen das Kind belastende Streitigkeiten der Eltern über den Umfang der Mitentscheidungsbefugnisse des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils gem.
§ 1687 Abs. 1 BGB zu befürchten sind.
Ein wesentliches Kriterium für die Prognose, ob die Eltern in der Zukunft die notwendige Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in Angelegenheiten des Kindes aufbringen werden, ist ihr bisheriges Verhalten.
So können Art und Intensität der Auseinandersetzungen der Eltern in der Vergangenheit, das auch derzeit noch vorhandene erhebliche Konfliktpotential und das bei der Anhörung der Eltern deutlich gewordene Fortbestehen der Schwierigkeit, sich sachlich auseinanderzusetzen, derart massive Zweifel an der Fähigkeit der Eltern, in der Zukunft, soweit erforderlich, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuarbeiten, begründen, dass, um negative Auswirkungen der zu befürchtenden weiteren Auseinandersetzungen von fernzuhalten, zum Wohl des Kindes die Aufhebung der elterlichen Sorge insgesamt erforderlich ist.