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Keine Zwangsverheiratung von Kindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wenn die Eltern eines minderjährigen (im konkreten Fall: albanischen) Kindes diese gegen seinen Willen verheiraten wollen und das Verhältnis zwischen Eltern und Kind dadurch tiefgreifend gestört ist, ist die Entziehung des Personensorgerechts der Eltern geboten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es ist zulässig, das Personensorgerecht als Teilbereich der elterlichen Sorge auf das Jugendamt zu übertragen. Mit dieser Maßnahme ist dem erforderlichen Schutz genüge getan.

Maßnahmen nach § 1666 BGB werden nicht daduch entbehrlich, daß das Jugendamt gemäß § 42 KJHG (SGB VIII) eine Inobhutnahme der Jugendlichen mit deren Einverständnis in einer Jugendhilfeeinrichtung verfügt hat. Maßnahmen nach § 42 KJHG sind nur vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr. Eine Unterbringung für längere Zeit entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten bedarf stets einer Entscheidung des Familiengerichts gem. §§ 1666, 1666a BGB. Diese Normen regeln ausschließlich Eingriffe in das elterliche Sorgerecht, während die §§ 42, 43 KJHG nur die öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung sind, die die Zeit bis zur Entscheidung des Familiengerichts überbrücken. Nach § 42 KJHG ergriffene Maßnahmen begründen daher nur bis zur Entscheidung des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666a BGB das Recht des Jugendamts, das Kind nicht an die personensorgeberechtigten Eltern herauszugeben.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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