Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.744 Anfragen

Eingetragene Lebenspartnerschaft und das Umgangsrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach bei Geburt eines Kindes während der Ehezeit der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist, nicht zur Anwendung. Daher wird eine Lebenspartnerin nicht kraft Gesetzes Elternteil, selbst wenn zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

Somit kommt auch nicht die gesetzliche Regelung über den Umgang des Kindes mit den Eltern zur Anwendung sondern § 1685 BGB (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen). Diese Personen haben nur dann ein Umgangsrecht, wenn der Umgang nachweislich dem Kindeswohl dient.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Karlsruhe, 16.11.2010 - Az: 5 UF 217/10

ECLI:DE:OLGKARL:2010:1116.5UF217.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Danke
Verifizierter Mandant