Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach bei Geburt eines Kindes während der Ehezeit der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist, nicht zur Anwendung. Daher wird eine Lebenspartnerin nicht kraft Gesetzes Elternteil, selbst wenn zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
Somit kommt auch nicht die gesetzliche Regelung über den Umgang des Kindes mit den Eltern zur Anwendung sondern § 1685 BGB (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen). Diese Personen haben nur dann ein Umgangsrecht, wenn der Umgang nachweislich dem Kindeswohl dient.
Somit kommt auch nicht die gesetzliche Regelung über den Umgang des Kindes mit den Eltern zur Anwendung sondern § 1685 BGB (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen). Diese Personen haben nur dann ein Umgangsrecht, wenn der Umgang nachweislich dem Kindeswohl dient.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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