Eine im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner ist im Melderegister als
Lebenspartnerschaft einzutragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe deutlich hinter einer im Bundesgebiet eingegangenen Lebenspartnerschaft zurückbleiben.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner in einem EU-Mitgliedstaat als Ehe anerkannt worden ist.
Die hier streitgegenständliche kanadische gleichgeschlechtliche Ehe entspricht im deutschen Recht weitgehend der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eine Eintragung als "verheiratet" scheidet jedoch aus - Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können melderechtlich nicht als Ehegatten angesehen werden. Unter dem Begriff des Ehegatten ist grundsätzlich nur ein Partner des anderen Geschlechts zu verstehen, weil die Geschlechterverschiedenheit jedenfalls nach dem derzeitigen deutschen Rechtsverständnis zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, weil ihr als Wesensmerkmal die Verschiedenengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt.
Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderung ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen habe, gehöre, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sei, begründet auf dem freien Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinanderstehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können. Vom besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sei neben der Familie allein die Ehe als Institut umfasst, nicht dagegen eine andere Form des Zusammenlebens (vgl. BVerfG, 17.07.2002 - Az:
1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2008 zum Transsexuellengesetz (
1 BvL 10/05).
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung daran festgehalten, dass zum Gehalt der Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehöre, und weiter ausgeführt, dass das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, von hohem Gewicht sei. Jedoch komme demgegenüber dem bereits vor der Geschlechtsumwandlung bestehenden grundgesetzlichen Schutz der Ehe sowie dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität höheres Gewicht zu, so dass es von Verfassungs wegen geboten sei, die bisherige Ehe nach einer Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft mit nunmehr gleichgeschlechtlichen Ehegatten fortbestehen zu lassen, wobei es dem Gesetzgeber überlassen sei, in welcher Form - ob als Ehe, Lebenspartnerschaft oder Partnerschaft sui generis - er die verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzt.
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der Folge dieser Entscheidung § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen und damit nach der Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen hat, folgt nicht die Zulässigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Bundesgebiet jenseits dieses Ausnahmefalles.
Die Ablehnung, im Melderegister als Familienstand verheiratet einzutragen, steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ein Verstoß gegen die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (EMRK) ist nicht ersichtlich.
Hinweis: Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.