Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen.
Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Rechtsauffassung, dass die Vaterschaftsanerkenntnisse der Beteiligten zu 2. wirksam sind und sie deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater der Zwillinge anzusehen ist.
Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1592 ff. BGB nicht genügt, wobei die Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam erklärt ist, im Verantwortungsbereich des Standesbeamten liegt, der das Geburtenbuch führt.
Die Erklärung der Beteiligten zu 2. wurde höchstpersönlich abgegeben (§ 1596 Abs. 4 BGB) und wirksam öffentlich beurkundet (§ 1597 Abs. 1 BGB). Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1. gemäß § 1595 Abs. 1 BGB.
Dass die Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht mehr männlichen Geschlechts gewesen ist, steht der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nicht entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 5 Abs.1 iVm § 27 Abs.1 PStG (i.d. bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) hat das Standesamt die Folgebeurkundung vorzunehmen, wenn die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Rechtsauffassung, dass die Vaterschaftsanerkenntnisse der Beteiligten zu 2. wirksam sind und sie deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater der Zwillinge anzusehen ist.
Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1592 ff. BGB nicht genügt, wobei die Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam erklärt ist, im Verantwortungsbereich des Standesbeamten liegt, der das Geburtenbuch führt.
Die Erklärung der Beteiligten zu 2. wurde höchstpersönlich abgegeben (§ 1596 Abs. 4 BGB) und wirksam öffentlich beurkundet (§ 1597 Abs. 1 BGB). Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1. gemäß § 1595 Abs. 1 BGB.
Dass die Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht mehr männlichen Geschlechts gewesen ist, steht der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nicht entgegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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