Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungNach der Reform des Unterhaltsrechts kann ein früher unbefristeter Unterhaltsanspruch trotz abweichender Vereinbarungen in älteren Vergleichen herabgesetzt oder befristet werden. Maßgeblich ist
§ 1578b BGB, der eine umfassende Billigkeitsabwägung vorsieht. Eine solche Anpassung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert haben und dem
Unterhaltspflichtigen ein Festhalten an der alten Regelung nicht mehr zugemutet werden kann.
Ausgangspunkt ist, dass ein nach früherem Recht unbefristeter Anspruch auf Altersunterhalt nicht automatisch unveränderlich bleibt. Die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 stellte eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB dar. Seitdem ist eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des
nachehelichen Unterhalts ausdrücklich zulässig. Auch wenn die Parteien in einem Vergleich nach altem Recht eine Befristung ausgeschlossen haben, kann eine Anpassung nach § 313 BGB i. V. m. § 1578b BGB verlangt werden.
Für die Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB ist entscheidend, ob ehebedingte Nachteile bestehen. Solche Nachteile sind gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Aufgabenteilung in der Ehe – etwa durch Kinderbetreuung oder Haushaltsführung – in seinen Erwerbsmöglichkeiten dauerhaft beeinträchtigt wurde. Ein bloßer Verlust eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe infolge einer neuen Eheschließung stellt hingegen keinen ehebedingten Nachteil dar. Der Wegfall eines Anspruchs, der durch das Gesetz als zwingende Folge einer erneuten Eheschließung eintritt, ist nicht durch die Ehegestaltung verursacht und daher nicht unter § 1578b BGB zu fassen.
Neben der Frage ehebedingter Nachteile ist auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Diese findet ihre Grenze, wenn die wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen der geschiedenen Ehegatten über die Jahre hinweg abnehmen. Besonders relevant sind die Dauer der Ehe, das Fehlen gemeinsamer Kinder und die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen über einen längeren Zeitraum. Ein lebenslang fortbestehender Unterhaltsanspruch widerspricht dem Grundsatz, dass nacheheliche Solidarität mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Scheidung abnimmt.
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