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32-jährige Hausfrauenehe: Keine Unterhaltsbeschränkung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann nach einer 32-jährigen Hausfrauenehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert hat, weder eine Befristung noch eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts verlangen.

Die Rentenbezüge der Ehefrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, sind jedoch unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belastung und Lebensumstände der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht unbillig ist. Die Parteien waren 32 Jahre lang verheiratet. Die Beklagte hat praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben als Ehefrau an der Seite des Klägers verbracht und war während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, sondern hat sich um Haushalt und Kindererziehung gekümmert.

Diese Arbeitsteilung während der Ehe entsprach dem traditionellen Bild der Hausfrau und Mutter in den westlichen Bundesländern und beruhte auf einer übereinstimmenden Entscheidung der Parteien.

Die Beklagte hat aus diesen Gründen während der gesamten Ehezeit keinerlei eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Stellt ein Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe zurück, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, während er selbst sich um Haushalt und Kinder kümmert, steht dies einer Befristung entgegen. Dies insbesondere, wenn sich das arbeitsteilige Verhalten über 32 Jahre hinzieht mit der entsprechenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse.

Die Parteien haben die Entscheidung über die Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zu einer Zeit getroffen, als die Beklagte darauf vertrauen konnte, dauerhaft abgesichert zu sein, auch wenn sie nicht selbst erwerbstätig war.

Daran ändert nichts, dass die Beklagte nunmehr Rentnerin ist und ohnehin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte. Im Gegenteil spricht auch dies gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, weil sich an der bestehenden Situation nichts mehr ändern wird.


OLG Dresden, 25.09.2009 - Az: 24 UF 717/08

ECLI:DE:OLGDRES:2009:0925.24UF717.08.0A

Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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