Sind dem Unterhalt Begehrenden während der 27-jährigen Ehedauer keine ehebedingten Nachteile entstanden, so kann der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein. Grundsätzlich ist für den angemessenen
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