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Bedarfsprägendes Einkommen - Kindesunterhalt abziehen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Kindesunterhalt ist bei der Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung mit dem Zahlbetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen. Wird ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, so ist von dem Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abzusetzen (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).


OLG Hamm, 24.01.2008 - Az: 2 UF 166/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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