Der Kindesunterhalt ist bei der Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung mit dem Zahlbetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen. Wird ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, so ist von dem Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abzusetzen (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
OLG Hamm, 24.01.2008 - Az: 2 UF 166/07
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