Der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs ist bei Gewalt in der Ehe nicht automatisch gerechtfertigt.
Es kommt in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf an, ob die Zahlung des Versorgungsausgleichs für den zahlungspflichtigen Ehegatten eine unbillige Härte darstellt oder nicht.
Eine unbillige Härte liegt nicht vor, wenn die Gewalt im Zustand der Schuldunfähigkeit ausgeübt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nicht der Billigkeit. Die Anwendung der Härteklausel des
§ 1587 c BGB ist nicht gerechtfertigt.
Nach dieser Bestimmung findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten, insbesondere unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit kann, auch wenn ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist, dann gegeben sein, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt. Dies ist anerkanntermaßen dann der Fall, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ausgleichspflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat.
Dass der Antragsgegner, wie vom dem Landgericht in dem Strafurteil vom 22. September 2008 festgestellt, strafbare Handlungen (Körperverletzungen, Bedrohungen) gegenüber der Antragstellerin begangen hat, führt, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat ausweislich der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt. Einer Eheverfehlung fehlt indes die für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs erforderliche Schwere, wenn sie nicht schuldhaft begangen wurde.
Hierbei kommt, es nicht darauf an, ob es sich bei der Eheverfehlung in Form einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Handlung nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat oder ob mehrere Tatbestände, gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum, verwirklicht worden sind. Entscheidend für die Qualifizierung der Schwere der Eheverfehlung ist nicht die Quantität, sondern der Unrechtsgehalt der Eheverfehlung. Ist ein Fehlverhalten wegen erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit jedoch nicht vorwerfbar, fehlt es an dem die Schwere der Eheverfehlung implizierenden Unrechtsgehalt der Tat. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
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