Nach Ablauf des
Trennungsjahres kann der Unterhaltsberechtigte unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu vollschichtiger Tätigkeit verpflichtet sein.
Grundsätzlich kann allerdings hierbei nicht verlangt werden, die selbständige Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Arbeit aufzugeben. Die Aufgabe der Selbständigkeit ist einem Unterhaltsverpflichteten - und entsprechendes gilt auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten - nur unter engen Voraussetzungen zumutbar. Insbesondere bloße Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten nötigen noch nicht zum Berufswechsel. Es ist vielmehr regelmäßig eine Karenzzeit zuzubilligen und zu prüfen, ob die Ertragslage verbessert werden kann. Zu beachten ist dabei Alter des Betroffenen, Vor- und Ausbildung, Arbeitsmarktlage und konkrete Aussichten, eine besser bezahlte Stelle zu finden.
Wirft eine selbständige Tätigkeit allerdings nach einem Zeitraum von einigen Jahren keinen Gewinn ab, so ist sie regelmäßig zugunsten einer angestellten Beschäftigung aufzugeben.
Insoweit ist in der Regel ein Prüfungszeitraum von zwei, ggfs. auch von drei Jahren zumutbar. Diese Überlegungen gelten auch im
Trennungsunterhalt, bei dem sich erst mit zunehmender Verfestigung der Trennung die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit den bei nachehelichem Unterhalt geltenden Maßstäben annähern.
Ist die Praxis eines Selbstständigen im Aufbau und zeichnen sich dabei steigende Einnahmen ab, kann bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von der Bildung eines dreijährigen Durchschnitts abgesehen werden.