Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung mit einem neuen Partner zusammenzieht und diesen Haushalt führt, so sind die geldwerten Vorteile für diese für den neuen Patner erbrachten Versorgungsleistungen voll auf den Anspruch auf Ehegattenunterhalt anzurechnen. Hier ist nicht die Differenzmethode sondern die Anrechnungsmethode maßgeblich.
OLG Oldenburg, 16.04.2002 - Az: 12 UF 202/01
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