Nach
§ 1565 BGB kann eine Ehe
geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Da die Ehegatten vorliegend jedoch noch nicht ein Jahr getrennt lebten, konnte die Ehe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann in der Zeit, in der die Parteien die Schwester der Antragstellerin vorübergehend in die gemeinsame Ehewohnung aufgenommen hatten, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser aufgenommen.
Nachdem sich dieses Verhältnis gefestigt hatte, zog der Ehemann aus der Ehewohnung aus und mit der Schwester der Ehefrau zusammen in eine andere Wohnung desselben, aus drei Wohnungen bestehenden Hauses.
Die Ehefrau wies hier mit Recht daraufhin, dass das ehebrecherische Verhältnis des Ehemannes ihr tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass sie durch das Verhalten des Ehemanns in besonderem Maße verletzt worden ist und sie sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft wohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt.
Wegen des engen räumlichen Zusammenlebens, aber auch aufgrund der sonstigen Umstände stellt die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau daher eine unzumutbare Härte dar, so dass die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind.