Gemäß Art. 10 Alt. 2 Rom III-VO ist das Scheidungsrecht des angerufenen Gerichts bereits dann anzuwenden, wenn das eigentlich anwendbare Recht - hier das ägyptische Recht - bereits abstrakt Ehefrau und Ehemann keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung eröffnet.
In Ägypten besteht ein von der Geschlechtszugehörigkeit abhängiger, unterschiedlicher Zugang zur Scheidung. Daher ist das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden und damit deutsches Recht.
In Ägypten besteht ein von der Geschlechtszugehörigkeit abhängiger, unterschiedlicher Zugang zur Scheidung. Daher ist das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden und damit deutsches Recht.
OLG Nürnberg, 15.02.2022 - Az: 10 UF 976/21
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