Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.413 Anfragen

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Mitbenutzung von Räumen im früheren Familienheim

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei dem aus Miteigentum nach § 745 Abs. 2 BGB hergeleiteten Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im früheren Familienheim handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Der Antragsteller machte einen sich aus Miteigentum ergebenden Anspruch auf Mitbenutzung des Anwesens nach § 745 Abs. 2 BGB geltend. Dort befand sich die letzte gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten. Der Antragsteller wollte die Räume im Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke nutzen und diese zusammen mit seinen aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern beziehen. Die Antragsgegnerin bewohnte die Räume im ersten Stock und einen Teil der Räume im zweiten Obergeschoss.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant