Bei dem aus Miteigentum nach § 745 Abs. 2 BGB hergeleiteten Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im früheren Familienheim handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Der Antragsteller machte einen sich aus Miteigentum ergebenden Anspruch auf Mitbenutzung des Anwesens nach § 745 Abs. 2 BGB geltend. Dort befand sich die letzte gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten. Der Antragsteller wollte die Räume im Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke nutzen und diese zusammen mit seinen aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern beziehen. Die Antragsgegnerin bewohnte die Räume im ersten Stock und einen Teil der Räume im zweiten Obergeschoss.
Der Antragsteller machte einen sich aus Miteigentum ergebenden Anspruch auf Mitbenutzung des Anwesens nach § 745 Abs. 2 BGB geltend. Dort befand sich die letzte gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten. Der Antragsteller wollte die Räume im Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke nutzen und diese zusammen mit seinen aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern beziehen. Die Antragsgegnerin bewohnte die Räume im ersten Stock und einen Teil der Räume im zweiten Obergeschoss.
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OLG Nürnberg, 05.02.2013 - Az: 9 WF 1821/12
ECLI:DE:OLGNUER:2013:0205.9WF1821.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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