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Scheidung nach iranischem Recht vor deutschem Gericht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute in Deutschland kann nach iranischem Recht geschieden werden. Es sind die Gerichte des Mitgliedstaates zur Entscheidung berufen, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Da beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, findet das zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien abgeschlossene Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll hierzu - die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 04.11.1954 ausdrücklich bestätigt worden - Anwendung. Dessen Art. 8 Abs. 3 verdrängt die Regelung des § 17 Abs. 1 EGBGB. Denn der Staatsvertrag ist vorrangig, weil er uneingeschränkt für alle Fälle gilt, in denen alle Beteiligten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

Dementsprechend findet hier iranisches Scheidungsrecht Anwendung, da nach Art. 8 Abs. 3 u.a. in Bezug auf das Familienrecht „die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates … den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen“ bleiben.

Aus der VO Rom III folgt nichts Gegenteiliges. Denn die VO ist auf den vorliegenden Fall zeitlich nicht anwendbar, weil sie erst ab dem 21.06.2012 für Trennungs- und Ehescheidungsverfahren anzuwenden ist und nach Art. 19 VO völkerrechtliche Vereinbarungen wie das Niederlassungsabkommen durch die Verordnung unberührt bleiben.


OLG Hamm, 17.01.2013 - Az: 4 UF 172/12

Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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Dr. Peter Leithoff , Mainz