Eine Erkrankung an Trennungsdepressionen ist eine Folge der
Trennung und daher kein Härtegrund i.S.d. Gesetzes (
§ 1568 BGB), der zur Folge hätte, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehemann wegen einer Trennungsdepression einen entsprechenden Härteantrag eingereicht. Dieser wurde entsprechend abgelehnt.
Hinzu kam vorliegend noch, dass der Ehemann die Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung strikt ablehnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1568 2. Alternative BGB soll die Ehe trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift will aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen ist, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen kann.
Die Härtefallklausel bietet also schon im Ansatz nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greift nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gibt als allein den Ausschluss der Scheidung; die Verweigerung der Scheidung muss mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen.
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