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Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn sich das 6 Jahre alte Kind sich im Straßenverkehr fehlverhält?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall war eine Mutter mit ihrem sechs Jahre altem Kind an einer stark befahrenen Straße als Radfahrer unterwegs. Zum überqueren der Straße stiegen beide ab.

Die Mutter setzte zum Überqueren der Straße an und machte eine leichte Vorwärtsbewegung, bemerkte dann aber noch ein heranfahrendes Fahrzeug und blieb stehen. Ihr Kind hatte die Bewegung zum Anlass genommen, die Straße zu überqueren und nicht bemerkt, dass die Mutter wieder stehenblieb. Hierbei wurde das Kind vom Auto erfasst und schwer verletzt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung der betroffenen Autofahrerin wollte feststellen lassen, dass die Mutter mit für den Unfall verantwortlich ist (die Versicherung sah dies bei 50%), weil die Aufsichtspflicht verletzt worden sei. So hätte das Kind an die Hand genommen werden müssen, um Fehlreaktionen zu vermeiden. Außerdem hätte die ca. 200 m entfernte Fußgängerampel genutzt werden müssen. Ebenfalls moniert wurde dass das Kind keinen Fahrradhelm getragen hatte.

Die Mutter wand ein, ihr Kind sollte zur Selbstständigkeit im Straßenverkehr erzogen werden. Zudem greife die Haftungserleichterung (§ 1664 BGB), so dass sie nur für die Sorgfalt einzustehen habe, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.


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OLG Bamberg, 14.02.2012 - Az: 5 U 149/11

ECLI:DE:OLGBAMB:2012:0214.5U149.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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