Einem 7 1/2-jährigen Jungen das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu gestatten, begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine Haftung der Eltern nach § 832 BGB.
Bei der Teilnahme am Feuerwerk in der Silvesternacht dürfen die aufsichtspflichtigen Eltern ein Kind dieses Alters nicht aus den Augen lassen und haben in Rechnung zu stellen und zu verhindern, dass Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden.
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist anerkanntermaßen gefährlich und für ein Kind in diesem Alter generell nicht angezeigt. Ebenso wie das "Zündeln" übt das Abbrennenlassen von Feuerwerkskörpern erfahrungsgemäß einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Gerade wenn sie sich in einem noch unreifen Alter befinden, liegt es nahe, daß sie mit einer kontrollierten, verantwortungsbewußten und eine Drittgefährdung ausschließenden Handhabung überfordert sind, d. h. ihre eigenen Fähigkeiten über- und die von Feuerwerkskörpern ausgehenden Gefahren unterschätzen.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich - nicht notwendig auch schuldhaft - zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt worden ist oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht dabei nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.