Die zuständige 15. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 über einen Eilantrag zum sog. Böllerverbot entschieden. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit sich das Verbot auch auf private Flächen bezogen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin hat mit am 29. Dezember 2020 erlassener Allgemeinverfügung insbesondere angeordnet, dass im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2020, 00:00 Uhr und dem 1. Januar 2021, 24:00 Uhr, im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden (Ziffer 1.b)) und keine pyrotechnische Munition mit Schusswaffen abgeschossen werden darf (Ziffer 1c)). Hiergegen wendete sich der Antragsteller.
Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Soweit sich das Verbot auf öffentliche Flächen erstreckt, fehlt dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Auf Grundlage der in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten derzeit geltenden allgemeinen Ausgangsbeschränkungen könnte der Antragsteller auch bei positivem Ausgang des Eilverfahrens sich nur mit triftigen Grund im öffentlichen Raum aufhalten. Das Abbrennen von Feuerwerk stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar.
Soweit das Verbot sich auf private Flächen erstreckt, hat das Gericht dem Antrag stattgegeben. Bereits mit Beschluss vom 29.12.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes grundsätzlich abschließende Wirkung entfalten. Die Anordnung konnte daher nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 LStVG gestützt werden.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.