Steht fest, daß ein Kind auch ein entsprechendes ausdrückliches elterliches Verbot nicht beachtet hätte, so haften die Eltern eines 8 Jahre alten Kindes nicht für das rechtswidrige Verhalten des Kindes wegen unzureichender Aufsicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch. Die Parteien waren Nachbarn. Der seinerzeit 8-jährige Sohn der Beklagten sah dem 15-jährigen Sohn der Klägerin bei Ausbesserungsarbeiten am Verbundsteinpflaster zu.
Die Klägerin bat ihren Sohn zum Schutz gegen den Lärm, der beim Festklopfen der Steine mittels Gummihammer und Holzlatte entstand, Oropax zu verwenden. Der Sohn der Beklagten bekam dies mit und besorgte dem Sohn der Klägerin daraufhin gegen den Lärm Ohrenschützer und zur Arbeitserleichterung einen schweren Eisenstampfer.
Anschließend erklärte die Klägerin dem Sohn der Beklagten, der nunmehr zu erwartende Krach sei für seine Ohren schädlich und schickte ihn nach Hause. Nach Abschluss der Arbeiten kehrte der Sohn der Beklagten zur Baustelle zurück und fragte, ob er auch einmal den Eisenstampfer betätigen dürfe, was ihm die Klägerin unter Hinweis auf die Lautstärke untersagte. Gleichwohl nahm der Sohn der Beklagten unbemerkt den Eisenstampfer und ließ ihn auf ein Brett fallen.
Die Klägerin hat behauptet, der dabei entstehende Knall habe bei ihr unter anderem zu einem fortdauernden Tinnitus geführt. Das Landgericht hat der Klägerin kein Schmerzensgeld zuerkannt, weil der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
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