Damit ein Kind beim zum Pfleger bestellten Kindesvater verbleiben kann, ist es erforderlich, dass das Kindeswohl durch die Wegnahme aus dem Haushalt des Vaters gefährdet ist.
Eine solche Gefährdung liegt nicht vor, wenn es dem Kind im Haushalt der Mutter gut geht. Eine Kindeswohlgefährdung, die derjenigen nach § 1666 BGB entspricht und nur dann gegeben ist, wenn nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden zu befürchten sind, ist in diesem Fall zu verneinen.
In diesem Fall kann keine Feststellung erfolgen, dass das Elternrecht des Kindesvaters durch eine unterlassene Verbleibensanordnung verletzt ist.
Die Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens ist dann nämlich rechtmäßig erfolgt.
Eine solche Gefährdung liegt nicht vor, wenn es dem Kind im Haushalt der Mutter gut geht. Eine Kindeswohlgefährdung, die derjenigen nach § 1666 BGB entspricht und nur dann gegeben ist, wenn nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden zu befürchten sind, ist in diesem Fall zu verneinen.
In diesem Fall kann keine Feststellung erfolgen, dass das Elternrecht des Kindesvaters durch eine unterlassene Verbleibensanordnung verletzt ist.
Die Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens ist dann nämlich rechtmäßig erfolgt.
OLG Brandenburg, 12.08.2010 - Az: 10 UF 110/10
ECLI:DE:OLGBB:2010:0812.10UF110.10.0A
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