Befinden sich die Kinder bereits bei der Mutter, so kommt eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der
elterlichen Sorge auf die Mutter nicht mehr in Betracht.
In diesem Fall hat die Mutter die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Ist nicht erkennbar, inwieweit dies für die Kinder einen weiteren Vorteil darstellen würde, so ist eine darüber hinaus gehende Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgeschlossen - insbesondere dann, wenn eine Betreibung der Rückführung der Kinder durch den Vater nicht zu erwarten ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß
§ 1671 Abs. 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn es, wie vorliegend, an der Zustimmung des anderen Elternteils fehlt, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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