Eine
Volljährigenadoption setzt gemäß
§ 1767 Abs. 1 BGB voraus, dass sie sittlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, ob zwischen den Beteiligten ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder zu erwarten ist. Dabei ist entscheidend, dass familienbezogene Beweggründe das Hauptmotiv für die Annahme darstellen. Steuerliche oder sonstige wirtschaftliche Erwägungen dürfen lediglich Nebenzwecke sein.
Die sittliche Rechtfertigung muss positiv festgestellt werden. Bleiben nach der Prüfung aller Umstände Zweifel, ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, ist der Antrag auf Annahme des Volljährigen zurückzuweisen. Ein bloßes persönliches Näheverhältnis, etwa zwischen Verwandten oder langjährigen Bekannten, genügt nicht, wenn die wesentliche Motivation wirtschaftlicher oder steuerlicher Natur ist.
Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen ist nicht mit demjenigen einer Minderjährigenadoption gleichzusetzen. Es wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten. Fehlt es an einer solchen familienbezogenen Bindung oder überwiegen sachfremde Beweggründe, ist die Adoption nicht sittlich gerechtfertigt.
Da das Adoptionsrecht bei Volljährigen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleibt, ist das Gericht verpflichtet, die Beweggründe eingehend zu prüfen. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung gehen zulasten der Antragsteller. Steuerliche Vorteile dürfen nicht Hauptzweck der Adoption sein; liegt dieser im Vordergrund, ist der Antrag zwingend abzulehnen.