In einem Verfahren zur Feststellung der Abstammung eines Verstorbenen ist es zulässig, aus Gründen der Beweissicherung die Entnahme einer Blutprobe an dem Leichnam anzuordnen.
Dem Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist insofern dem Recht der Angehörigen an der Totenruhe des Verstorbenen der Vorrang einzuräumen.
Dem Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist insofern dem Recht der Angehörigen an der Totenruhe des Verstorbenen der Vorrang einzuräumen.
OLG Dresden, 07.05.2002 - Az: 10 WF 215/02
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